In der Schweiz wohnhafte Reisende ab einem Alter von 6 Jahren mit einer Behinderung, die gemäss «ärztlichem Attest» bei Reisen auf eine Begleitperson und/oder auf einen Blindenführ-/Assistenzhund angewiesen sind, können die Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung (Begleit-Abo) beanspruchen. Die/Der Reisende mit einer Behinderung oder die Begleitperson muss im Besitz eines gültigen bezahlten Fahrausweises sein. Mehr Informationen dazu finden Sie im nationalen Tarif T600 Ziffer 10.
Mehr Informationen finden Sie unter Begleit-Abo
Reisende mit Handicap ohne Begleitperson können ihre Fahrausweise über die Gratisnummer 0800 007102 beziehen. Für die Reise selbst wird kein physisches Billett ausgestellt, jedoch muss die/der Reisende über die «Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung» verfügen.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hält fest, dass Reisende mit Behinderungen den öffentlichen Verkehr (ÖV) selbständig nutzen sollen können. Ab 1.1.2024 soll eine barrierefreie Reisekette möglich sein. Ist dies nicht der Fall, haben Reisende einen Anspruch auf einen alternativen Transport.
BVB
Für Haltestellen, die nicht rollstuhlgängig ausgebaut sind und an denen der Einsatz der Fahrzeug-Klapprampe nicht möglich ist, stehen ab 1.1.2024 alternative Lösungen zur Verfügung, um die Erreichbarkeit der rollstuhlgängigen Haltestellen für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste sicherstellen. Einerseits wird an betroffenen Haltestellen ein Shuttledienst mit einer Voranmeldung von 2 Stunden angeboten, andererseits befinden sich Angaben zu alternativen Haltestellen auf den Aushangfahrplänen. Weitere Details und die Angaben zu den Haltestellen befinden sich www.bvb.ch.
BLT
Die BLT Busse und Trams haben im Umfeld von mindestens einer Niederflurtür freie Stellflächen. Diese Tür ist mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet.
Sämtliche BLT Tramkompositionen verfügen über mindestens einen Niederflurteil. Spontanreisende dürfen sich darauf verlassen, dass, mit Ausnahme von Betriebsstörungen, jede Fahrt mit einem Niederflurfahrzeug stattfindet. Dies gilt bis in die späten Abendstunden. An Haltestellen, die noch nicht gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) umgebaut sind, setzen die Tramwagenführerin/der Tramwagenführer eine klappbare Rollstuhlrampe für den barrierefreien Ein- und Ausstieg ein.
Alle BLT Busse verfügen über ein «Kneeling», einen absenkbaren Wagenboden, und eine Rollstuhlrampe. Bitte signalisieren Sie der Fahrerin oder dem Fahrer mit Handzeichen, wenn Sie Hilfe beim Einsteigen benötigen. Wir unterstützen Sie gerne. Viele Haltestellen sind gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz bereits so umgebaut, dass sie stufen- und hindernisfrei benutzbar sind.
SBB
Hier finden Sie Informationen der SBB zum Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, zum Stand der Umsetzung und zu geplanten Massnahmen.
Umsetzung BehiG SBB
AAGL und Postauto
Im Onlinefahrplan werden Haltekanteninformationen und die Shuttlehaltestellen entsprechend gekennzeichnet.
Mobilitätseingeschränkte Personen müssen für einen Fahrtwunsch von einer nicht BehiG-konformen Haltestelle zwei Stunde vor der geplanten Fahrt per Telefon das Contact Center Handicap (Tel. 0800 007 102) anrufen und den Shuttledienst anfordern.
Rollstühle (Hand- und Elektrorollstühle) werden im TNW gratis befördert, wenn die Benützerin/der Benützer mit diesen reist und die Sicherheit gewährleistet ist.