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Handicap

Voraussetzung für die Beanspruchung von Fahrvergünstigungen

In der Schweiz wohnhafte Reisende ab einem Alter von 6 Jahren mit einer Behinderung, die gemäss «ärztlichem Attest» bei Reisen auf eine Begleitperson und/oder auf einen Blindenführ-/Assistenzhund angewiesen sind, können die Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung (Begleit-Abo) beanspruchen. Die/Der Reisende mit einer Behinderung oder die Begleitperson muss im Besitz eines gültigen bezahlten Fahrausweises sein. Mehr Informationen dazu finden Sie im nationalen Tarif T600 Ziffer 10.

Mehr Informationen finden Sie unter Begleit-Abo

Reisende mit Handicap ohne Begleitperson können ihre Fahrausweise über die Gratisnummer 0800 007102 beziehen. Für die Reise selbst wird kein physisches Billett ausgestellt, jedoch muss die/der Reisende über die «Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung» verfügen.

Hinweis für mobilitätseingeschränkte Personen

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hält fest, dass Reisende mit Behinderungen den öffentlichen Verkehr (ÖV) selbständig nutzen sollen können. Ab 1.1.2024 soll eine barrierefreie Reisekette möglich sein. Ist dies nicht der Fall, haben Reisende einen Anspruch auf einen alternativen Transport.

BVB
Für Haltestellen, die nicht rollstuhlgängig ausgebaut sind und an denen der Einsatz der Fahrzeug-Klapprampe nicht möglich ist, stehen ab 1.1.2024 alternative Lösungen zur Verfügung, um die Erreichbarkeit der rollstuhlgängigen Haltestellen für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste sicherstellen. Einerseits wird an betroffenen Haltestellen ein Shuttledienst mit einer Voranmeldung von 2 Stunden angeboten, andererseits befinden sich Angaben zu alternativen Haltestellen auf den Aushangfahrplänen. Weitere Details und die Angaben zu den Haltestellen befinden sich www.bvb.ch.

BLT
Die BLT Busse und Trams haben im Umfeld von mindestens einer Nieder­­flur­tür freie Stell­flächen. Diese Tür ist mit einem Roll­stuhl­symbol gekennzeichnet.

Sämtliche BLT Tram­kompositionen verfügen über mindestens einen Niederflurteil. Spontan­reisende dürfen sich darauf verlassen, dass, mit Aus­nahme von Betriebsstörungen, jede Fahrt mit einem Niederflur­fahrzeug stattfindet. Dies gilt bis in die späten Abendstunden. An Haltestellen, die noch nicht gemäss Be­hin­der­ten­­­gleich­stellungs­­gesetz (BehiG) umgebaut sind, setzen die Tram­wagen­führerin/der Tram­­wagen­führer eine klappbare Rollstuhl­rampe für den barriere­freien Ein- und Ausstieg ein.

Alle BLT Busse verfügen über ein «Kneeling», einen absenkbaren Wa­gen­­boden, und eine Roll­stuhl­rampe. Bitte signalisieren Sie der Fahrerin oder dem Fahrer mit Handzeichen, wenn Sie Hilfe beim Einsteigen benötigen. Wir unterstützen Sie gerne. Viele Haltestellen sind gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz bereits so umgebaut, dass sie stufen- und hinder­nisfrei benutzbar sind.

SBB
Hier finden Sie Informationen der SBB zum Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, zum Stand der Umsetzung und zu geplanten Massnahmen.
Umsetzung BehiG SBB

AAGL und Postauto
Im Onlinefahrplan werden Haltekanteninformationen und die Shuttlehaltestellen entsprechend gekennzeichnet.

Mobilitätseingeschränkte Personen müssen für einen Fahrtwunsch von einer nicht BehiG-konformen Haltestelle zwei Stunde vor der geplanten Fahrt per Telefon das Contact Center Handicap (Tel. 0800 007 102) anrufen und den Shuttledienst anfordern.

Rollstühle

Rollstühle (Hand- und Elektrorollstühle) werden im TNW gratis befördert, wenn die Benützerin/der Benützer mit diesen reist und die Sicherheit gewährleistet ist.